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Was das Barrierefreiheitsgesetz für Ihre Website bedeutet

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Was für öffentliche Einrichtungen bereits seit Jahren gilt, betrifft nun auch privatwirtschaftliche Unternehmen. Die Anforderungen sind konkret, die Strafen bei Verstößen empfindlich. Für viele Website-Betreiber besteht Handlungsbedarf.

Das Gesetz gilt für Unternehmen, die digitale Dienstleistungen für Endverbraucher anbieten. Konkret betroffen sind Online-Shops, Apps und alle Websites, über die geschäftliche Transaktionen mit Verbrauchern abgewickelt werden. Dazu zählen nicht nur klassische Bestellvorgänge. Auch Terminbuchungssysteme, Kontaktformulare oder Registrierungsfunktionen fallen unter die Regelung.

Ein Beispiel verdeutlicht die Reichweite: Ein Friseursalon, der eigentlich nicht im Fokus des Gesetzes steht, muss seine Website barrierefrei gestalten, sobald er einen Online-Terminservice anbietet. Dieser Service gilt als elektronischer Geschäftsverkehr – und damit greift das BFSG. Reine B2B-Angebote sind vom Gesetz ausgenommen. Richtet sich eine Website ausschließlich an Geschäftskunden, bestehen keine gesetzlichen Verpflichtungen. Sobald jedoch auch Endverbraucher angesprochen werden, ändert sich die Lage.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Eine wichtige Erleichterung gilt für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Als Kleinstunternehmen gelten Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Diese Unternehmen müssen ihre Websites und digitalen Dienstleistungen nicht barrierefrei gestalten. Die Ausnahme hat jedoch Grenzen. Stellt ein Kleinstunternehmen Produkte her, die unter das BFSG fallen – etwa Computer oder E-Book-Reader – müssen diese Produkte selbst barrierefrei sein. Die Größenausnahme gilt dann nicht.

Was Barrierefreiheit konkret bedeutet

Das Gesetz verweist auf die europäische Norm EN 301 549, die sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1, Level AA) orientiert. Diese Richtlinien basieren auf vier Prinzipien:

Wahrnehmbar: Alle Inhalte müssen für Nutzer mit unterschiedlichen Sinneseinschränkungen zugänglich sein. Bilder benötigen aussagekräftige Alternativtexte. Videos sollten Untertitel haben. Kontraste zwischen Text und Hintergrund müssen ausreichend hoch sein.

Bedienbar: Die Website muss vollständig per Tastatur navigierbar sein. Links und Schaltflächen brauchen eindeutige Beschriftungen. Zeitlimits bei Formularen sollten anpassbar sein.

Verständlich: Texte müssen klar formuliert sein. Fehlermeldungen sollten konkrete Hinweise zur Behebung geben. Die Navigation muss konsistent und vorhersehbar funktionieren.

Robust: Die Website muss mit verschiedenen Browsern und assistiven Technologien wie Screenreadern kompatibel sein. Sauberer, standardkonformer Code ist die Grundlage.

Pflichten für Website-Betreiber

Neben der technischen Umsetzung verlangt das Gesetz eine Erklärung zur Barrierefreiheit. Diese muss auf der Website veröffentlicht werden und darlegen, inwieweit die Anforderungen erfüllt sind. Bereiche, die noch nicht barrierefrei gestaltet wurden, sind zu benennen. Ein Feedback-Mechanismus muss es Nutzern ermöglichen, Barrieren zu melden. Darüber hinaus müssen Unternehmen auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörde nachweisen können, dass ihre Angebote den Anforderungen entsprechen. Eine Dokumentation der umgesetzten Maßnahmen ist daher sinnvoll.

Konsequenzen bei Verstößen

Die Marktüberwachungsbehörde kann Websites und Online-Angebote überprüfen – mit oder ohne konkreten Anlass. Bei festgestellten Mängeln werden zunächst Korrekturmaßnahmen angeordnet. Setzt ein Unternehmen diese nicht um, drohen weitergehende Konsequenzen. Bußgelder können bis zu 100.000 Euro betragen. In schweren Fällen kann die Behörde anordnen, dass eine Dienstleistung nicht weiter angeboten werden darf. Zusätzlich besteht das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherverbände. Das Gesetz sieht auch die Möglichkeit von Verbandsklagen vor.

Der Weg zur barrierefreien Website

Die Umsetzung erfordert eine systematische Analyse des Ist-Zustands. Automatisierte Prüftools wie WAVE, axe oder Lighthouse können erste Hinweise auf Barrieren liefern. Sie ersetzen jedoch keine manuelle Prüfung durch Fachleute. Viele Probleme – etwa unlogische Reihenfolgen bei der Tastaturnavigation oder missverständliche Formulierungen – erkennen automatisierte Tools nicht. Beginnen Sie mit den Bereichen, die für Nutzer besonders relevant sind: Hauptnavigation, Kontaktformulare, Bestellprozesse. Priorisieren Sie Barrieren, die den Zugang zur Website grundlegend erschweren. Kontrastverhältnisse, Alternativtexte für Bilder und eine saubere Überschriftenstruktur sind häufige Schwachstellen.

Planen Sie ausreichend Zeit ein. Die Anpassung einer bestehenden Website ist aufwendiger als die barrierefreie Neukonzeption. Schulen Sie Ihre Mitarbeiter, damit auch künftige Inhalte barrierefrei erstellt werden. Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt, sondern ein fortlaufender Prozess.

Über die Pflicht hinaus: Der wirtschaftliche Nutzen

Barrierefreiheit ist nicht nur eine gesetzliche Anforderung. Sie verbessert die Nutzererfahrung für alle Besucher. Klare Strukturen, gut lesbare Texte und intuitive Navigation kommen jedem zugute – unabhängig von einer Behinderung. Ältere Nutzer, Menschen mit temporären Einschränkungen oder Besucher, die unter ungünstigen Bedingungen surfen, profitieren ebenfalls. Suchmaschinen bewerten viele der geforderten Maßnahmen positiv. Aussagekräftige Alternativtexte, semantisch korrekter Code und schnelle Ladezeiten sind sowohl für Barrierefreiheit als auch für SEO relevant. Die Investition zahlt sich also mehrfach aus.

Das BFSG markiert einen Wendepunkt für digitale Angebote in Deutschland. Unternehmen, die jetzt handeln, vermeiden nicht nur rechtliche Risiken. Sie öffnen ihre Angebote für eine größere Zielgruppe und verbessern gleichzeitig die Qualität ihrer digitalen Präsenz.